Satzung

Satzungsneufassung der Alzheimer-Gesellschaft Vest Recklinghausen e. V.

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr des Vereins.

1. Der Verein trägt den Namen „Alzheimer-Gesellschaft Vest Recklinghausen“ 2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form e.V.“ 3. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein ist Mitglied der Deutschen Alzheimer-Gesellschaft e. V..

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein entwickelt und fördert Hilfen für alle, von der Alzheimer’schen Erkrankung oder anderen fortgeschrittenen Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung der Kranken,beruflich oder als sonstige Helfer beteiligten ein. Grundlage der Arbeit ist dieÜberzeugung vom Wert des behinderten Lebens. 2. Der Verein will insbesondere – Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die Alzheimer’sche Erkrankung oder andere fortschreitende Demenzerkrankung durch Information und Öffentlichkeitsarbeit fördern, – Beratungsangebote vorhalten, – Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung bei den Betroffenen und die Selbsthilfefähigkeit bei Angehörigen verbessern, – Für die Kranken und Betreuenden durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfen Entlastung schaffen, – Neue Betreuungsformen entwickeln, unterstützen und erproben, – Zusammenarbeit mit Betroffenen, Angehörigen sowie örtlichen und regionalen Einrichtungen, – Regionale Zusammenkünfte, Vorträge und Fachtagungen veranstalten, – Finanzielle Mittel zur Förderung der Vereinsziele erschließen,

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich nur unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerberechtigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person oder juristische Personen werden, wenn sie mit ihrem Beitritt die Satzungen und die Zweckbestimmungen des Vereins anerkennen. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen. 2. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. 3. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. c) durch Ausschluss aus dem Verein. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Zustellung Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung erheben. d) Die Mitgliederversammlung beschließt nach Bericht des Vorstandes und nach Möglichkeit zur Stellungnahme durch das betreffende Mitglied über den Ausschluss oder die weitere Mitgliedschaft mit mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen. Der Ausschluss wird wirksam zwei Tage nach Zusendung des entsprechenden Beschlusses. e) Wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand gerät, erlischt die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. 2. Der Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf das Vereinskonto maßgeblich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung (§ 7) b) der Vorstand (§ 8) c) Beiräte und Arbeitsausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme und das Rederecht. 2. Ein Vereinsmitglied kann einem anderen Mitglied seine Stimme übertragen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Ein anwesendes Mitglied kann nur eine übertragene Stimme haben. 3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes der Beisitzer sowie der Kassenprüfer. b) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes d) Entgegennahme des Jahresberichtes der Kassenprüfer/innen e) Entlastung des Vorstandes f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages g) Bildung von Arbeitskreisen h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen i) Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins k) Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes l) Wahl der Delegierten, die die Alzheimer-Gesellschaft Vest Recklinghausen in der Mitgliederversammlung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft vertreten. 50 {c0f540c21109ac2c1e9f0a3da695818713dbf0b0d60d8e0f94706e0f8bbbd7b9} dieser Delegierten sollen (laut Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft) Angehörige von Menschen mit Demenz sein. Die jeweilige Dauer der Amtsperiode der Delegierten richtet sich nach der jeweils aktuellen Satzung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft. 4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen einberufen und vom ihm geleitet, wobei die Frist durch Absenden der Einladung gewahrt wird. 5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand mit Begründung mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand hat die Anträge der Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. 6. Anträge auf Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes oder Auflösung des Vereins können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. 7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind a) auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder bedarf. b) auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb einer Frist von 2 Monaten einzuberufen. 8. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. 9. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen zustande, soweit diese Satzung keine größere Mehrheit verlangt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt. 10. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit, über Auflösung des Vereins der 3/4 -Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit der erschienenen Mitglieder nicht erreicht, so ist der Vorstand verpflichtet, erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne § 26, 2 BGB sind: a) der/die 1. Vorsitzende b) der/die 2. Vorsitzende c) der/die Schatzmeister/in d) der/die Schriftführer/in e) 3 Beisitzer. Die beiden Vorsitzenden sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. 2. Der Vorstand ist für die gesamte Arbeit des Vereins verantwortlich. Er kann zur Durchführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. 3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind natürliche Personen, die für ein Vorstandsamt kandidieren wollen. Kandidaten, die an der Mitgliederversammlung aber nicht teilnehmen können, müssen ihre Kandidatur bis zur Mitgliederversammlung schriftlich erklären. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 4. Tritt ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so bestimmt der verbleibende Vorstand aus den Vereinsmitgliedern eine kommissarische Vertretung für die restliche Amtszeit bis zur Neuwahl. Die Neuwahl hat spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Verlängerung der kommissarischen Ausübung ist nicht zulässig. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Beschlüsse werden von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser regelt die Aufgaben der Vorstandsmitglieder nach den Geschäftsbereichen. Hieraus resultiert eine gegenseitige Überwachungspflicht hinsichtlich der zugewiesenen Aufgaben.

§ 9 Kassenprüfer

1. Die Kassengeschäfte des Vereins sind von den gewählten Kassenprüfern/innen zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung gem. § 7 zu berichten. 2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und einen/einer stellvertretenden Kassenprüfer/in (Vertreter/in), wovon jährlich ein Prüfer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. 3. Kassenprüfer/in kann nur werden, wer die Mitgliedschaft inne hat und nicht im Vorstand tätig ist. 4. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist nicht zulässig.

§ 10 Niederschriften

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes. Errichtet am 01.07.2005. Geändert durch Mitgliederbeschluß am 17.11.2011.